Unsere Leistungen
AHV/IV-Finanzierung
Die Finanzierung von Hörsystemen durch die IV erfolgt über einen festen Pauschalbetrag. Dieser Betrag liegt für ein Hörgerät bei CHF 840 (monaurale Versorgung) und bei zwei Hörgeräten bei CHF 1‘650 (binaurale Versorgung). Diese Pauschalen sind so festgelegt, dass eine Qualitätsversorgung in Anpassung und Serviceleistung durch Fachpersonen abgedeckt ist. Unter den nachfolgenden Bedingungen werden diese Beträge von der IV an versorgte Personen ausgezahlt, unabhängig vom Preis der Anschaffung.
Bedingungen für die IV-Finanzierung von Hörsystemen:
- Sie sind noch beruflich aktiv, respektive beziehen noch keine AHV-Altersrente
- Sie haben eine ärztlich nachgewiesene Hörbeeinträchtigung
- Durch die Verwendung eines Hörsystems erreichen Sie eine eindeutig bessere Verständigung mit der Umwelt
- Sie beziehen Ihr Hörgerät über einen qualifizierten Anbieter (beispielsweise die HZ)
- Die genannten Beträge können alle 6 Jahre in Anspruch genommen werden, wenn das alte Gerät nicht mehr ausreicht
- Die genannten Beträge können vor Ablauf der Zeit in Anspruch genommen werden, wenn eine anerkannte HNO-Ärztin oder ein anerkannter HNO-Arzt feststellt, dass eine erhebliche Veränderung der Hörfähigkeit aufgetreten ist (vorzeitige Neuversorgung)
Bei Minderjährigen liegt die Pauschale für die Erstattung bei CHF 2‘830 (monaurale Versorgung) und CHF 4‘170 (binaurale Versorgung).
Die Finanzierung von Hörsystemen durch die AHV erfolgt über einen festen Pauschalbetrag. Dieser Betrag liegt für ein Hörgerät bei CHF 630 (monaurale Versorgung) und bei zwei Hörgeräten bei CHF 1‘237,50 (binaurale Versorgung). Diese Pauschalen sind so festgelegt, dass eine Qualitätsversorgung in Anpassung und Serviceleistung durch Fachpersonen abgedeckt ist. Unter den nachfolgenden Bedingungen werden diese Beträge von der AHV an versorgte Personen ausgezahlt, unabhängig vom Preis der Anschaffung.
- Sie beziehen bereits eine AHV-Altersrente oder Ergänzungsleistungen.
- Der Erstbezug eines Hörsystems erfolgte oder erfolgt erst im AHV-Bezugsalter (praktisch nach dem Eintritt ins Pensionsalter)
- Sie haben eine ärztlich nachgewiesene Hörbeeinträchtigung
- Ihr Hörverlust liegt bei mindestens 31 %
- Durch die Verwendung eines Hörsystems erreichen Sie eine eindeutig bessere Verständigung mit der Umwelt
- Sie beziehen Ihr Hörsystem über einen qualifizierten Anbieter (beispielsweise die HZ)
- Sie verfügen über einen festen Wohnsitz in der Schweiz
- Die genannten Beträge können alle 5 Jahre in Anspruch genommen werden, wenn das alte Gerät nicht mehr ausreicht
- Die genannten Beträge können vor Ablauf der Zeit in Anspruch genommen werden, wenn eine anerkannte HNO-Ärztin oder ein anerkannter HNO-Arzt feststellt, dass eine erhebliche Veränderung der Hörfähigkeit aufgetreten ist (vorzeitige Neuversorgung)
Anlaufstelle für die Inanspruchnahme von finanziellen Hilfen ist immer die IV-Stelle (auch im AHV-Fall). Am besten kommen Sie zu uns, wir kennen uns mit den Formalitäten aus und helfen Ihnen gerne:
- Beim Ausfüllen entsprechender AHV- und IV Formulare
- Bei der Suche nach einem Expertenarzt für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde (HNO-Ärztin oder HNO-Arzt)
- Bezüglich einer Voruntersuchung (Hörtest), um Ihr Hörproblem einschätzen zu können
Vor allem bei komplexen und aufwändigen Hörgeräteversorgungen empfehlen wir Ihnen die Webseite von pro audito schweiz (https://www.pro-audito.ch/wp-content/uploads/2019/03/Haertefall_bei_Hoergeraeteversorgung.pdf) zu konsultieren. Hier finden Sie unter anderem Informationen zur Härtefallregelung.
Weitere Kostenträger für eine Hörgeräteversorgung können auch die SUVA oder die Militärversicherung sein, sofern ein ärzliches Attest den Zusammenhang zwischen Hörverlust und Beruf respektive Militär bestätigt.